Warum wird im Gehaltsrechner der Zuschuss aus dem BRSG nicht korrekt ausgewiesen?

Seit dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet nach Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), bei Neuabschluss einer Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse einen Zuschuss von 15 % (pauschal) als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in den Vorsorgevertrag einzuzahlen. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe des Zuschusses davon abhängig ist, wie viel der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung spart.  Sollte der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung weniger als 15 % an Sozialbeiträgen einsparen, kann er nur die tatsächliche Ersparnis als Zuschuss weitergeben. Sollte der Arbeitgeber also bereits einen pauschalen Zuschuss leisten, kann das dazu führen, dass der Zuschuss aus dem BRSG nicht in voller Höhe bzw. gar nicht ausgewiesen wird. Das folgende Beispiel zeigt einen Fall, bei dem kein Zuschuss aus dem BRSG möglich ist: Beispiel: Arbeitnehmer Bruttogehalt: 3.500 € Steuerklasse: I Kinderlos ab 23 Jahren: Ja Arbeitnehmer bAV-Anteil aus Brutto: 150,- € Arbeitgeber-Zuschuss bAV absolut: 50,- € An dieser Stelle sehen Sie, dass die Funktion "AG Zuschuss gemäß BRSG anwenden?" keine Auswirkung auf die Berechnung hat.

Schauen Sie sich, wie oben in Rot gekennzeichnet, die AG-Ansicht an, stellen Sie fest, dass der AG durch seinen Zuschuss von 50,- € keine Ersparnis mehr hat, die er weitergeben könnte.

Wenn der Arbeitgeber den Zuschuss von 50,- € nicht zahlen würde und nur den Zuschuss aus dem BRSG leistet, sieht die Berechnung wie folgt aus:

Sehen Sie sich die AG-Ansicht in diesem Beispiel an, stellen Sie fest, dass der Arbeitgeber nach dem Zuschuss aus dem BRSG am Ende sogar noch eine Lohnnebenkostenersparnis hat.

WICHTIG: Ein weiterer Grund dafür, dass der Zuschuss nicht korrekt ausgewiesen wird, kann auch der Tatsache geschuldet sein, dass der Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verdient. Liegt das Bruttogehalt über der BBG zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, wird der maximal mögliche Höchstbetrag einer Entgeltumwandlung keine Sozialversicherungsersparnis beim Arbeitgeber auslösen.