Erwerbsminderungsrente - Benötigte Brutto-Renten
Aufgrund des Alterseinkünftegesetz, welches am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, werden gesetzliche Erwerbsminderungsrenten aus den Versorgungssystemen nachgelagert besteuert. BU-Rente Schicht 1: Eine Berufsunfähigkeitsrente aus der Schicht 1 (Basisrente) wird nachgelagert besteuert. Im Jahr 2020 beträgt der Besteuerungsanteil 80%. BU-Rente Schicht 2: BU-Renten sind zu 100% zu versteuern, sofern Sie aus unversteuertem Einkommen oder Riester-Verträgen stammen. BU-Rente Schicht 3: Private Renten aus der Schicht 3 werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil richtet sich nach der Rentenlaufzeit (Leistungsdauer des Vertrages) und nach dem Alter, ab dem die Leistung erfolgt. Bei einer BU-Rente aus der Schicht 3 ist es daher wichtig eine Laufzeit anzugeben, da sonst mit einem sehr hohen Ertragsanteil gerechnet wird. Aus diesem Grund zeigen die benötigten Bruttorenten enorme Unterschiede auf, da die steuerliche Grundlage unterschiedlich ist und ggf. Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Diese Belastungen fließen in die Berechnung mit ein, damit im Leistungsfall der Nettobedarf des Kunden gedeckt ist. In der ausgewiesenen Tabelle können die zur Schließung der jeweiligen Versorgungslücke (voller, halber und ohne Anspruch auf EMR) notwendigen Bruttorenten vor Steuern und ggf. SV je Schicht betrachtet werden.